E-Kennzeichen beantragen
Das E-Kennzeichen ist ein normales Kennzeichen mit dem Buchstaben „E“ am Ende. Es wird nur auf Antrag zugeteilt (§ 11 FZV) und macht das Fahrzeug als elektrisch betrieben erkennbar. Das ist die Voraussetzung dafür, dass Kommunen ihm Vorrechte einräumen dürfen (§ 4 EmoG).
Wer bekommt ein E-Kennzeichen?
- Reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes.
- Plug-in-Hybride nur, wenn laut Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) eine dieser Bedingungen erfüllt ist (§ 3 Abs. 2 EmoG):
- höchstens 50 g CO₂ je Kilometer, oder
- mindestens 40 km rein elektrische Reichweite.
Fehlt die CoC, ist ein anderer geeigneter Nachweis möglich (§ 3 Abs. 3 EmoG).
- Mild- und Vollhybride ohne Stecker bekommen kein E-Kennzeichen.
Welche Vorteile gibt es?
Das Gesetz erlaubt Vorrechte beim Parken, bei Parkgebühren, bei der Nutzung bestimmter Straßen oder Spuren und bei Ausnahmen von Zufahrtsverboten (§ 3 Abs. 4 EmoG). Ob und welche Vorrechte gelten, entscheidet jede Kommune selbst. Achten Sie auf Zusatzschilder vor Ort.
So beantragen Sie es
- Bei der Erstzulassung: Im Antrag ankreuzen bzw. angeben, dass Sie ein E-Kennzeichen wünschen.
- Nachträglich: Das ist eine Kennzeichenänderung bei der Zulassungsstelle. Sie bekommen neue Schilder mit „E“.
- Mitbringen: Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Ausweis, bei Plug-in-Hybriden den Nachweis nach § 3 EmoG (meist die CoC), bei einer Änderung die alten Schilder.
Kosten
- Zulassung bzw. Kennzeichenänderung vor Ort: 30,00 € (GebOSt 221.1; die Nummer umfasst ausdrücklich auch die Kennzeichenänderung), zzgl. Plaketten, Schilder und Auslagen.
- Wunschkennzeichen: zusätzlich 10,20 €; Reservierung 2,60 € (230). → Wunschkennzeichen
- Mehr Kennzeichenarten: → Kennzeichen-Übersicht
Gebühren: GebOSt, Anlage zu § 1 (https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html), abgerufen 16.10.2026. Behörden können zusätzlich Auslagen erheben (§ 2 GebOSt).
Stand: 16.10.2026