Sonderkündigungsrecht in der Kfz-Versicherung
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung, und maßgeblich sind Ihr Vertrag und die AKB.
1. Beitragserhöhung ohne Leistungsänderung
Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne den Umfang zu ändern, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zum Wirksamwerden der Erhöhung (§ 40 VVG). Ob z. B. eine Rückstufung nach einem eigenen Schaden ebenfalls ein Kündigungsrecht auslöst, regeln die AKB Ihres Vertrags (meist nicht).
2. Nach einem Schadensfall
Beide Seiten können nach einem Schadensfall kündigen, und zwar innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 111 VVG, Haftpflicht; für die Kaskoversicherung gilt die entsprechende Regelung in den AKB).
3. Fahrzeugverkauf
Der Vertrag geht auf den Käufer über. Käufer und Versicherer können kündigen (§§ 95, 96 VVG), siehe Auto verkauft.
Ordentliche Kündigung
Zum Ablauf, meist zum 1.1., mit einem Monat Frist (§ 11 VVG): Kündigungsrechner · Wechseln bis 30.11.
Stand: 16.10.2026