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Feinstaubplakette (Umweltplakette)

Rechtsgrundlage

Die Plakette regelt die 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung). Fahrzeuge werden nach ihren Emissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet; Gruppe 2 bekommt eine rote, Gruppe 3 eine gelbe und Gruppe 4 eine grüne Plakette (§§ 2, 3 der 35. BImSchV). Gruppe 1 bekommt keine. Die Plakette gilt in allen Umweltzonen Deutschlands (BMUKN).

Welche Farbe bekommt mein Auto?

Maßgeblich ist die Emissionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 5 der 35. BImSchV). Grün erhalten laut Bundesportal unter anderem:

Quelle: Bundesportal: Umweltplakette, Feinstaubplakette, abgerufen 17.10.2026. In Umweltzonen ist heute fast überall Grün nötig.

Wo gibt es die Plakette?

Bei den Zulassungsbehörden und bei den für die Abgasuntersuchung anerkannten Stellen, also z. B. Werkstätten, TÜV oder DEKRA (§ 4 der 35. BImSchV). Mitbringen: Zulassungsbescheinigung Teil I. Viele Stellen verschicken die Plakette auch per Post gegen Kopie der Papiere (BMUKN). Die Ausgabestelle trägt Ihr Kennzeichen ein; die Plakette kommt innen an die Windschutzscheibe (§ 3 Abs. 2).

Was kostet sie?

Eine bundeseinheitliche Gebühr in der GebOSt gibt es dafür nicht (eigene Prüfung der Anlage, 17.10.2026). Die Angaben:

Ohne Plakette in die Umweltzone?

Nicht erlaubt; der Bußgeldregelsatz beträgt 80 Euro (BMUKN, Bundesportal). Ausnahmen regeln § 1 Abs. 2 und Anhang 3 der 35. BImSchV, z. B. für bestimmte Sonderfahrzeuge.

Bei neuem Kennzeichen brauchen Sie eine neue Plakette, weil das Kennzeichen eingetragen ist. → Kennzeichen verloren · Wunschkennzeichen · H-Kennzeichen · Kennzeichen-Übersicht

Stand: 16.10.2026