Auto freikratzen: was die StVO verlangt
Ein ausdrückliches „Freikratz-Gebot“ steht nicht in der StVO. Die Pflicht ergibt sich aus § 23 Abs. 1 StVO:
- Sicht: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass die Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Vereiste oder beschlagene Scheiben sind ein solcher Zustand.
- Kennzeichen: Die vorgeschriebenen Kennzeichen müssen stets gut lesbar sein, also auch nicht von Schnee oder Eis verdeckt.
- Beleuchtung: Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein. Mit Schnee bedeckte Scheinwerfer und Rückleuchten erfüllen das nicht.
Ein kleines Guckloch in der Frontscheibe erfüllt diese Anforderung deshalb in aller Regel nicht.
Praktisch
- Alle Scheiben und Außenspiegel frei machen, nicht nur die Frontscheibe.
- Kennzeichen vorn und hinten sowie Scheinwerfer und Rückleuchten von Schnee und Eis befreien.
- Schnee auf Dach und Motorhaube entfernen, damit er beim Bremsen nicht über die Scheibe rutscht oder auf nachfolgende Fahrzeuge fällt.
- Motor nicht unnötig im Stand laufen lassen: Unnötiges Laufenlassen von Motoren ist verboten (§ 30 Abs. 1 StVO).
Quellen: § 23 Abs. 1 StVO, § 30 Abs. 1 StVO; abgerufen 18.10.2026.
Weiterlesen: Winterreifenpflicht · Schneekettenpflicht · Kennzeichen verloren
Stand: 16.10.2026