Schneekettenpflicht: wann Schneeketten vorgeschrieben sind
In Deutschland gibt es keine allgemeine Pflicht, Schneeketten mitzuführen. Vorgeschrieben sind sie dort, wo das Verkehrszeichen 268 „Schneeketten vorgeschrieben“ steht: Wer ein Fahrzeug führt, darf diese Straße nur mit Schneeketten befahren (Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 42).
Höchstens 50 km/h mit Ketten
Mit Schneeketten beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge auch unter günstigsten Umständen 50 km/h (§ 3 Abs. 4 StVO).
Ketten ersetzen keine Winterreifen
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte müssen alle Räder Winterreifen im Sinne von § 36 Abs. 4 StVZO tragen (§ 2 Abs. 3a StVO). Schneeketten kommen dort dazu, wo Zeichen 268 sie verlangt. → Winterreifenpflicht
Vor der Fahrt prüfen
- Passen die Ketten zur Reifengröße? Die Größe steht auf der Reifenflanke und in der Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Erlaubt der Fahrzeughersteller Ketten auf dieser Rad-Reifen-Kombination? Das steht in der Betriebsanleitung.
- Montage einmal zu Hause üben, nicht erst am Berg.
Im Ausland gelten eigene Regeln; informieren Sie sich vor der Reise bei den Behörden oder Automobilclubs des Ziellandes.
Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 268, § 3 Abs. 4 StVO, § 2 Abs. 3a StVO; abgerufen 18.10.2026.
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Stand: 16.10.2026