Winterreifen mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex
Normalerweise müssen Reifen zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs passen (§ 36 Abs. 1 StVZO). Für Winterreifen gibt es eine Ausnahme: Sie dürfen eine niedrigere zulässige Höchstgeschwindigkeit haben, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind (§ 36 StVZO Abs. 5).
Die zwei Bedingungen
- Anzeige im Blickfeld: Die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit steht im Blickfeld des Fahrers, und zwar
- für die Dauer der Verwendung als Schild oder Aufkleber, oder
- als Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen dieser Geschwindigkeit.
- Einhalten: Diese Geschwindigkeit wird im Betrieb nicht überschritten.
Die Regel gilt für Winterreifen im Sinne von § 36 Abs. 4 StVZO (mit Alpine-Symbol) und für Geländereifen mit der Kennzeichnung „POR“ im gewerblichen Einsatz.
Praktisch
- Den Geschwindigkeitsindex finden Sie auf der Reifenflanke hinter der Tragfähigkeitskennzahl (z. B. „91T“). Welche Geschwindigkeit der Buchstabe bedeutet, steht im Datenblatt des Reifenherstellers.
- Hat Ihr Auto eine einstellbare Geschwindigkeitswarnung, kann sie die Variante „Anzeige im Fahrzeug“ erfüllen, wenn sie rechtzeitig vor Erreichen der Geschwindigkeit im Blickfeld warnt.
- Sonst reicht ein Aufkleber mit der Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld, z. B. am Armaturenbrett.
Quelle: § 36 StVZO (Abs. 1, 4, 5); abgerufen 18.10.2026.
Weiterlesen: Winterreifenpflicht · Alpine-Symbol oder M+S · Schneekettenpflicht
Stand: 16.10.2026