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Winterreifen mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex

Normalerweise müssen Reifen zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs passen (§ 36 Abs. 1 StVZO). Für Winterreifen gibt es eine Ausnahme: Sie dürfen eine niedrigere zulässige Höchstgeschwindigkeit haben, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind (§ 36 StVZO Abs. 5).

Die zwei Bedingungen

  1. Anzeige im Blickfeld: Die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit steht im Blickfeld des Fahrers, und zwar

- für die Dauer der Verwendung als Schild oder Aufkleber, oder

- als Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen dieser Geschwindigkeit.

  1. Einhalten: Diese Geschwindigkeit wird im Betrieb nicht überschritten.

Die Regel gilt für Winterreifen im Sinne von § 36 Abs. 4 StVZO (mit Alpine-Symbol) und für Geländereifen mit der Kennzeichnung „POR“ im gewerblichen Einsatz.

Praktisch

Quelle: § 36 StVZO (Abs. 1, 4, 5); abgerufen 18.10.2026.

Weiterlesen: Winterreifenpflicht · Alpine-Symbol oder M+S · Schneekettenpflicht

Stand: 16.10.2026