Wechselkennzeichen
Voraussetzungen
Quelle: § 9 Abs. 2 FZV.
- Zwei Fahrzeuge desselben Halters.
- Beide gehören zur gleichen Fahrzeugklasse: M1 (Pkw), L (Krafträder u. a.) oder O1 (leichte Anhänger).
- An beiden Fahrzeugen passen Schilder gleicher Anzahl und Größe.
- Nicht möglich als Saison-, rotes, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen.
So funktioniert es
- Das Kennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Teil (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer bis auf die letzte Ziffer) und einem fahrzeugbezogenen Teil mit der letzten Ziffer.
- Gefahren werden darf zur selben Zeit nur eines der Fahrzeuge.
- Auf öffentlichen Straßen fahren oder abstellen dürfen Sie ein Fahrzeug nur, wenn das Wechselkennzeichen vollständig daran angebracht ist. Das zweite Fahrzeug braucht also einen privaten Stellplatz.
Wie Kfz-Steuer und Versicherung für beide Fahrzeuge berechnet werden, regeln das Finanzamt bzw. Ihr Versicherer; eine Pauschalaussage machen wir nicht.
Kosten
Die Gebühr für Zulassung (221.1, 30,00 €) bzw. Zuzug mit neuem Kennzeichen (221.2) erhöht sich bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 € (Anm. zu 221). Gebühren: GebOSt, Anlage zu § 1, abgerufen 17.10.2026; zzgl. Auslagen (§ 2 GebOSt). Dazu kommen die Schilder (gemeinsamer Teil plus je ein fahrzeugbezogener Teil).
Weiterlesen: Kennzeichen-Übersicht · Saisonkennzeichen · Zweitwagen versichern
Stand: 16.10.2026