Rotes Kennzeichen (06 und 07)
06: für Betriebe
Quelle: § 41 FZV.
- Wofür: Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, auch nötige Fahrten zum Tanken, zur Außenreinigung, zur Reparatur oder Wartung.
- Wer: Die Zulassungsbehörde kann es zuverlässigen Kfz-Herstellern, Teileherstellern, Werkstätten, Händlern und Anhängerherstellern zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zuteilen, befristet oder widerruflich, auch für wechselnde Fahrzeuge. Privatpersonen sind dort nicht genannt.
- Erkennungsnummer: nur Ziffern, beginnt mit 06.
- Pflicht: Kfz-Haftpflichtversicherung; für jedes Fahrzeug eine eigene Seite im Fahrzeugscheinheft, vor der ersten Fahrt ausgefüllt.
07: für Oldtimer
Quelle: § 43 FZV.
- Für Fahrten zu und von Oldtimer-Veranstaltungen, außerdem Probe-, Überführungs-, Reparatur- und Wartungsfahrten.
- Erkennungsnummer beginnt mit 07; das Kennzeichen gilt nur für das Fahrzeug, für das es ausgegeben wurde.
- Für Alltagsfahrten gibt es stattdessen das H-Kennzeichen.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach §§ 41 und 43 FZV sind von der regelmäßigen HU ausgenommen (§ 29 Abs. 1 StVZO).
Kosten
| Posten | Betrag | Quelle |
|---|---|---|
| Zuteilung roter Kennzeichen | 25,60 € bis 205,00 € (Rahmengebühr) | GebOSt 221.5 |
| Fahrzeugscheinheft nach Zuteilung | 10,20 € bis 15,30 € | GebOSt 229 |
| Kfz-Steuer rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung / Oldtimer-Kennzeichen | 191,73 € pro Jahr, nur für Krafträder 46,02 € | § 9 Abs. 4 KraftStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 |
Gebühren: GebOSt, Anlage zu § 1, abgerufen 17.10.2026; zzgl. Auslagen (§ 2 GebOSt). Wo innerhalb der Rahmengebühr Ihre Behörde liegt, steht auf deren Website. Rote Kennzeichen für reine Prüfungsfahrten sind nicht steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG.
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Stand: 16.10.2026