HU-Fälligkeit berechnen
Schätzung ohne Gewähr. Maßgeblich ist die Prüfplakette bzw. der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I.
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So rechnet der Rechner
Grundlage: § 29 StVZO und Anlage VIII Nr. 2, abgerufen 17.10.2026.
- Die Frist beginnt mit Monat und Jahr der letzten HU; bei Neufahrzeugen mit Monat und Jahr der Zuteilung des Kennzeichens (nicht Kurzzeitkennzeichen). Sie endet mit Ablauf des Monats auf der Prüfplakette (Anlage VIII Nr. 2.3).
- Wurde ein Fahrzeug abgemeldet und wäre zwischenzeitlich eine HU fällig gewesen, muss es vor der Wiederzulassung zur HU (§ 16 Abs. 2 FZV). Wiederzulassung
| Fahrzeug | erste HU | weitere HU | Anlage VIII Nr. |
|---|---|---|---|
| Pkw (allgemein) | 36 Monate | 24 Monate | 2.1.2.1 |
| Pkw Personenbeförderung (z. B. Taxi), Krankenwagen | 12 Monate | 12 Monate | 2.1.2.2 / 2.1.2.3 |
| Krafträder | 24 Monate | 24 Monate | 2.1.1 |
| Lkw/sonstige Kfz ≤ 3,5 t oder ≤ 40 km/h | 24 Monate | 24 Monate | 2.1.4.1 |
| Anhänger ≤ 0,75 t oder ohne eigene Bremse | 36 Monate | 24 Monate | 2.1.5.1 |
| Anhänger > 0,75 t bis 3,5 t | 24 Monate | 24 Monate | 2.1.5.2 |
| Wohnmobil ≤ 3,5 t | 36 Monate | 24 Monate | 2.1.6.1 |
| Wohnmobil > 3,5 t bis 7,5 t | 24 Monate (in den ersten 72 Monaten) | 12 Monate | 2.1.6.2 |
| Wohnmobil > 7,5 t | 12 Monate | 12 Monate | 2.1.6.3 |
Wohnmobil 3,5 bis 7,5 t, Wortlaut Nr. 2.1.6.2: „bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten 24“, „für die weiteren Hauptuntersuchungen 12“. Der Rechner setzt das so um: Beginnt die Frist (Monat der letzten HU bzw. der Kennzeichenzuteilung) weniger als 72 Monate nach der Erstzulassung, gilt 24 Monate, sonst 12.
Mietfahrzeuge (Nr. 2.2), Wortlaut: „Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate.“ Das gilt für alle untersuchungspflichtigen Fahrzeugarten, also auch für Miet-Wohnmobile. Ausnahmen nur bei einer Mietdauer von mindestens einem Jahr bei einem Mieter: Pkw nach Nr. 2.1.2.1 36 Monate, Lkw bis 3,5 t nach Nr. 2.1.4.1 24 Monate. Wird der Vertrag nachträglich auf unter ein Jahr verkürzt, gelten wieder zwölf Monate. Für Wohnmobile gibt es keine solche Ausnahme. Zusätzlich gilt: Wechselt bei einem Miet-Pkw der Halter innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und ist eine HU durchgeführt, beträgt die Frist bis zur zweiten HU 36 Monate (Nr. 2.1.2.1.1). Der Rechner bildet Mietfahrzeuge nicht ab.
Schwerere Nutzfahrzeuge, Busse und Sicherheitsprüfungen deckt der Rechner nicht ab. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach §§ 41, 43 FZV sind ausgenommen (§ 29 Abs. 1 StVZO).
Was eine überzogene HU kostet (Bußgeld, Prüfaufschlag), regeln andere Vorschriften; diese Werte rechnet der Rechner nicht.
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Stand: 16.10.2026