Gebrauchtwagen zulassen
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§ 6 Abs. 3, § 16 Abs. 2 FZV bei abgemeldeten Autos).
- Nachweis über eine gültige HU. War das Auto abgemeldet und wäre die HU in der Zwischenzeit fällig gewesen, muss sie vor der Wiederzulassung gemacht werden (§ 16 Abs. 2 FZV).
- eVB Ihrer neuen Versicherung, Ausweis, ggf. Vollmacht.
Kosten (gleicher Zulassungsbezirk)
| Fall | Gebühr | Nr. |
|---|---|---|
| Kennzeichen bleibt | 24,20 € (online 10,40 €) | 221.8 / 221.8.1 |
| Neues Kennzeichen | 26,20 € | 221.10 |
| Abgemeldetes Auto | 30,00 € (online 12,80 €) | 221.1 / 221.1.1 |
Gebühren: GebOSt, Anlage zu § 1, abgerufen 17.10.2026; zzgl. Auslagen (§ 2 GebOSt). Mehr Fälle: Kosten im Überblick.
Versicherung
Die Versicherung des Verkäufers geht auf Sie über; Sie können sie innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen. Mit einer neuen eVB bei der Zulassung gilt sie automatisch als gekündigt (Muster-AKB G.2.5, G.2.6; GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Stand 13.10.2026). → Versicherung nach Autokauf
Stand: 16.10.2026