Kfz-Versicherung kündigen nach einem Schaden
Teil von: Sonderkündigung. Die ordentliche Kündigung zum Jahresende steht unter Wechseln bis 30.11.
Die Regel
- Haftpflicht (Gesetz): Hat der Versicherer nach einem Versicherungsfall den Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei kündigen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats ab Anerkennung oder Ablehnung zulässig (§ 111 VVG).
- Muster-AKB (G.2.3): Nach einem Schadenereignis können Sie kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Ende der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer in der Haftpflicht seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Das gilt laut G.2.3 auch für Fälle mit Rechtsstreit.
- Wirkung: Sie bestimmen, ob die Kündigung sofort oder später wirkt, spätestens zum Vertragsablauf (G.2.4).
- Auch der Versicherer kann nach einem Schaden kündigen; seine Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam (G.3.3).
- Umfang: Haftpflicht und Kasko sind eigene Verträge; bei einem Kündigungsanlass in einem Vertrag darf die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug gekündigt werden (G.4.1, G.4.2).
Was ein Wechsel nach dem Schaden nicht ändert
Der neue Versicherer lässt sich vom Vorversicherer den Schadenverlauf nennen (Muster-AKB I.8.1). Ein Schaden, für den Entschädigung geleistet wurde, macht das Kalenderjahr schadenbelastet (I.4.2.1) und führt zur Rückstufung nach der Tabelle des Versicherers (I.3.5). → SF-Klasse mitnehmen
Rückstufung vermeiden? Bei Haftpflichtschäden bis 500 € können Sie dem Versicherer die Entschädigung freiwillig erstatten; dann wird laut Muster-AKB nicht zurückgestuft, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten nach seiner Mitteilung zahlen (I.5).
Vorgehen
- Datum der Anerkennung, Ablehnung oder des Abschlusses der Verhandlungen notieren: Ab dann läuft der Monat.
- Kündigung mit Anlass „nach dem Schadenfall Nr. …“ senden → Kündigungsmuster
- Neuen Versicherungsschutz lückenlos anschließen: Der Halter muss die Kfz-Haftpflicht abschließen und aufrechterhalten (§ 1 PflVG).
- Zugang belegen (G.5) → Per E-Mail kündigen
Quellen: VVG § 111, PflVG § 1, GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Stand 13.10.2026, Abschnitte G.2–G.5, I.3–I.5, I.8; abgerufen 17.10.2026. Die Muster sind unverbindlich; maßgeblich sind die AKB Ihres Vertrags. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
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Stand: 16.10.2026