Kfz-Versicherung fürs E-Auto
Grundsätzlich gleich
Auch ein E-Auto braucht eine Kfz-Haftpflichtversicherung, Teil- und Vollkasko sind freiwillig. Die Beitragsmerkmale sind dieselben wie beim Verbrenner, etwa Typklasse, Regionalklasse und SF-Klasse. Was Teil- und Vollkasko allgemein unterscheidet: Teilkasko oder Vollkasko.
Was die Musterbedingungen sagen
Die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (AKB 2015) enthalten keine eigenen Regeln für Antriebsakku, Ladekabel oder Wallbox (eigene Durchsicht, Stand 13.10.2026). Zwei allgemeine Klauseln sind für E-Autos trotzdem interessant:
- Kurzschluss an der Verkabelung ist in der Teilkasko versichert, Folgeschäden nicht (A.2.2.1.6).
- Abzug „neu für alt“: In den ersten Jahren ist er auf Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt; die Jahreszahl lassen die Muster offen (A.2.5.2.3).
Quelle: GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Stand 13.10.2026, abgerufen 17.10.2026. Maßgeblich sind immer die AKB Ihres Vertrags; Versicherer weichen von den Mustern ab.
Fragen an den Tarif
Weil die Muster dazu schweigen, lohnt ein Blick in die Bedingungen des Anbieters:
- Ist der Antriebsakku gegen Schäden versichert, und gilt dafür ein Abzug „neu für alt“?
- Sind Ladekabel und mobile Ladegeräte mitversichert, auch bei Diebstahl?
- Ist die Wallbox mitversichert, oder gehört sie in die Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung?
- Was gilt bei Schäden beim Laden, etwa durch Überspannung?
- Gibt es eine Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung, und wie lange?
Diese Liste ist eine Orientierung, keine Empfehlung für einen bestimmten Tarif.
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Stand: 16.10.2026